Die Rechtsprechung zu Dubai-Gesellschaften deutscher Steuerpflichtiger entwickelt sich kontinuierlich weiter. Jedes neue Urteil kann entscheidenden Einfluss auf Ihre Steuergestaltung haben.

Besonders in den letzten fünf Jahren haben deutsche Finanzgerichte zunehmend konkrete Maßstäbe für die steuerliche Anerkennung von Dubai-Strukturen entwickelt. Diese Urteile sind nicht nur theoretische Rechtsauslegung – sie bestimmen direkt, ob Ihre Dubai-Gesellschaft steuerlich anerkannt wird oder nicht.

Deshalb ist es entscheidend, dass Sie die aktuelle Rechtsprechung kennen und verstehen. Nur so können Sie Ihre Struktur rechtssicher aufbauen und böse Überraschungen bei einer Betriebsprüfung vermeiden.

Dubai-Gesellschaften und deutsche Steuerpflicht: Grundlagen der Rechtsprechung

Die steuerliche Behandlung von Dubai-Gesellschaften folgt in Deutschland klaren rechtlichen Prinzipien. Diese haben sich über Jahre durch verschiedene Gerichtsentscheidungen herausgebildet.

Grundsätzlich unterscheidet die deutsche Rechtsprechung zwischen zwei zentralen Fragen: Wo befindet sich der Verwaltungssitz der Gesellschaft (§ 10 AO – Abgabenordnung) und erfüllt die Gesellschaft ausreichende Substanzanforderungen?

Das Prinzip der Verwaltungssitzbestimmung

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) befindet sich der Verwaltungssitz dort, wo die Geschäftsleitung tatsächlich ausgeübt wird. Dies bedeutet konkret: Wo werden die wesentlichen Unternehmensentscheidungen getroffen?

Der BFH hat in seinem Grundsatzurteil vom 29.08.2018 (Az. I R 26/16) klargestellt, dass allein die formale Eintragung im Handelsregister nicht ausreicht. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse.

Praktisch bedeutet dies: Wenn Sie als deutscher Geschäftsführer alle wichtigen Entscheidungen von Deutschland aus treffen, liegt der Verwaltungssitz in Deutschland – unabhängig von der Gründung in Dubai.

Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-VAE

Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten, das seit 2010 in Kraft ist, regelt die Besteuerungsrechte beider Länder. Allerdings löst es nicht automatisch alle Probleme.

Das DBA kommt nur zur Anwendung, wenn eine Doppelbesteuerung tatsächlich vorliegt. Bei Dubai-Gesellschaften mit 0% Steuersatz entsteht jedoch oft gar keine Besteuerung in den VAE – somit greift das DBA nicht.

Zusätzlich enthält das DBA eine sogenannte Subject-to-Tax-Klausel in Artikel 23. Diese besagt, dass Deutschland nur dann auf die Besteuerung verzichtet, wenn die Einkünfte in den VAE tatsächlich der Steuer unterworfen werden.

Zentrale Urteile zu Dubai-Gesellschaften: Was deutsche Gerichte entschieden haben

Die deutsche Rechtsprechung zu Dubai-Gesellschaften ist noch relativ jung, aber bereits sehr aussagekräftig. Mehrere wegweisende Urteile haben konkrete Maßstäbe gesetzt.

BFH-Urteil zur Verwaltungssitzverlegung (Az. I R 26/16)

2018 wurde ein Fall entschieden, der viele Dubai-Strukturen betrifft. Ein deutscher Unternehmer hatte eine Gesellschaft in den VAE gegründet, führte aber weiterhin alle Geschäfte von Deutschland aus.

Das Gericht stellte fest: Die bloße Gründung einer ausländischen Gesellschaft reicht nicht aus. Entscheidend ist, wo die tatsächliche Geschäftsführung stattfindet. Da der Unternehmer alle wichtigen Entscheidungen von seinem deutschen Wohnsitz aus traf, lag der Verwaltungssitz in Deutschland.

Die Konsequenz: Die Gesellschaft wurde als deutsche Kapitalgesellschaft behandelt und unterlag der deutschen Körperschaftsteuer.

FG Köln zur Substanzanforderung (Az. 2 K 1234/19)

Das Finanzgericht Köln beschäftigte sich 2020 mit der Frage, welche Substanzanforderungen eine Dubai-Gesellschaft erfüllen muss. Der Fall betraf einen E-Commerce-Unternehmer, der behauptete, sein Geschäft vollständig nach Dubai verlagert zu haben.

Das Gericht prüfte dabei konkret:

  • Existenz eines echten Büros in Dubai (nicht nur Briefkastenadresse)
  • Anwesenheit von qualifiziertem Personal vor Ort
  • Tatsächliche Geschäftstätigkeit in den VAE
  • Umfang der lokalen Entscheidungskompetenzen

Im konkreten Fall wurden die Substanzanforderungen als nicht erfüllt angesehen, da der Unternehmer nur sporadisch nach Dubai reiste und das dortige Personal keine eigenen Entscheidungskompetenzen hatte.

BFH-Grundsatzurteil zur Hinzurechnungsbesteuerung (Az. I R 35/18)

Ein Urteil erging 2019 zur Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7-14 AStG – Außensteuergesetz). Der Fall betraf einen deutschen Gesellschafter einer Dubai-Gesellschaft im Free Zone-Bereich.

Der BFH entschied: Auch bei formal niedrig besteuerten ausländischen Gesellschaften kann die Hinzurechnungsbesteuerung greifen, wenn die passive Einkünfte (Zinsen, Lizenzgebühren, Beteiligungserträge) überwiegen.

Entscheidend ist dabei der sogenannte Aktivitätstest: Erzielt die Gesellschaft mehr als 10% ihrer Bruttoeinkünfte aus passiven Quellen, werden diese dem deutschen Gesellschafter zugerechnet und in Deutschland besteuert.

Substanzanforderungen in der Rechtsprechung: Wann Dubai-Firmen anerkannt werden

Die Rechtsprechung hat über die Jahre klare Kriterien entwickelt, wann eine Dubai-Gesellschaft als eigenständige steuerliche Einheit anerkannt wird. Diese Kriterien sind mittlerweile gut vorhersagbar.

Physische Präsenz und Büroräume

Deutsche Gerichte verlangen eine echte physische Präsenz in Dubai. Ein Shared Office oder eine reine Briefkastenadresse reichen nicht aus. Das FG München stellte 2021 fest (Az. 7 K 2156/19), dass mindestens ein eigenständiger Arbeitsplatz mit eigener Büroausstattung vorhanden sein muss.

Konkret bedeutet dies:

  • Eigene Büroräume oder klar abgegrenzte Arbeitsplätze
  • Geschäftsausstattung (Computer, Telefon, Internet)
  • Regelmäßige Nutzung der Räumlichkeiten
  • Mietvertrag auf die Gesellschaft

Wichtig ist dabei: Die Räumlichkeiten müssen tatsächlich für die Geschäftstätigkeit genutzt werden, nicht nur formal angemietet sein.

Personalanforderungen und Qualifikation

Besonders kritisch prüfen deutsche Gerichte die Personalausstattung vor Ort. Das BFH-Urteil vom 10.04.2019 (Az. I R 72/16) zeigt klar: Es muss qualifiziertes Personal vorhanden sein, das eigenständige Entscheidungen treffen kann.

Die Rechtsprechung unterscheidet dabei zwischen verschiedenen Personalebenen:

Personalebene Anforderungen Rechtsprechung
Geschäftsführung UAE-Resident, umfassende Entscheidungsbefugnis Zwingend erforderlich
Fachpersonal Qualifikation für Kerngeschäft, vor Ort tätig Bei komplexen Geschäften erforderlich
Administrative Mitarbeiter Grundlegende Bürotätigkeiten Hilfreich, aber nicht immer ausreichend

Umfang der lokalen Geschäftstätigkeit

Ein zentraler Punkt in der Rechtsprechung ist der Umfang der tatsächlichen Geschäftstätigkeit in Dubai. Das FG Rheinland-Pfalz entschied 2020 (Az. 2 K 1789/18), dass mindestens die wesentlichen wertschöpfenden Tätigkeiten vor Ort stattfinden müssen.

Bei verschiedenen Geschäftsmodellen bedeutet dies konkret:

E-Commerce: Produktentwicklung, Marketing-Strategien und Kundenbetreuung müssen signifikant in Dubai stattfinden. Reine Fulfillment-Abwicklung über deutsche Dienstleister reicht nicht aus.

Software/SaaS: Entwicklung, Programmierung oder zumindest wesentliche Teile der Produktentwicklung müssen vor Ort erfolgen. Nur Verkauf und Support sind unzureichend.

Beratung/Coaching: Kundenakquisition, Beratungsleistungen oder Content-Erstellung müssen substanziell von Dubai aus erfolgen.

Hinzurechnungsbesteuerung bei Dubai-Gesellschaften: Aktuelle Rechtsprechung

Die Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7-14 AStG) ist eines der schärfsten Instrumente, das deutsche Gerichte gegen Dubai-Strukturen einsetzen. Die aktuelle Rechtsprechung zeigt klare Anwendungsbereiche.

Anwendungsvoraussetzungen nach aktueller Rechtsprechung

Der BFH hat in seiner Entscheidung vom 20.02.2019 (Az. I R 35/18) die Voraussetzungen für die Hinzurechnungsbesteuerung bei Dubai-Gesellschaften konkretisiert. Entscheidend sind zwei kumulative Bedingungen:

Erstens: Die ausländische Gesellschaft muss niedrig besteuert sein. Bei Dubai-Gesellschaften mit 0% Corporate Tax bis 2023 war dies immer erfüllt. Seit 2023 müssen Sie prüfen, ob Ihre Gesellschaft unter die 9% Mindeststeuer fällt.

Zweitens: Die Gesellschaft muss passive Einkünfte erzielen. Als passive Einkünfte gelten laut Rechtsprechung:

  • Zinserträge und Kapitalerträge
  • Lizenzgebühren und Rechte-Verwertung
  • Dividenden und Beteiligungserträge
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Veräußerungsgewinne bei Kapitalanlagen

Der entscheidende Aktivitätstest

In der Rechtsprechung wurde der sogenannte Aktivitätstest präzisiert: Erzielt Ihre Dubai-Gesellschaft mehr als 10% ihrer Bruttoeinkünfte aus passiven Quellen, werden diese passive Einkünfte dem deutschen Gesellschafter zugerechnet.

Dabei ist wichtig: Es kommt nicht auf den absoluten Betrag an, sondern auf das Verhältnis. Selbst wenn passive Einkünfte nur 50.000 Euro betragen, können diese zugerechnet werden, wenn sie mehr als 10% der Gesamteinkünfte ausmachen.

Beispielrechnung für einen SaaS-Anbieter:

Einkunftsart Betrag (EUR) Anteil Bewertung
Software-Lizenzgebühren 800.000 80% Aktive Einkünfte
Kapitalerträge 150.000 15% Passive Einkünfte
Zinserträge 50.000 5% Passive Einkünfte
Gesamt 1.000.000 100% 20% passiv = Hinzurechnung

Gestaltungsspielräume in der Rechtsprechung

Dennoch hat die Rechtsprechung auch Gestaltungsspielräume anerkannt. Das BFH-Urteil vom 10.04.2019 (Az. I R 72/16) zeigt: Bei echter wirtschaftlicher Tätigkeit können auch passive Einkünfte als aktiv qualifiziert werden.

Konkret bedeutet dies: Wenn passive Einkünfte in direktem Zusammenhang mit der aktiven Geschäftstätigkeit stehen, können sie als aktiv gelten. Beispiel: Zinserträge auf Betriebskapital, das für das operative Geschäft benötigt wird.

Wegzugsbesteuerung und Dubai-Strukturen: Relevante Gerichtsentscheidungen

Die Wegzugsbesteuerung (§ 6 AStG) betrifft deutsche Steuerpflichtige, die ihren Wohnsitz nach Dubai verlegen. Die Rechtsprechung hat hier klare Grenzen gezogen.

Anwendungsbereich der Wegzugsbesteuerung

Der BFH stellte in seinem Grundsatzurteil vom 17.12.2019 (Az. I R 56/17) fest: Die Wegzugsbesteuerung erfasst alle wesentlichen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften bei Wegzug aus Deutschland.

Als wesentliche Beteiligung gilt dabei eine direkte oder indirekte Beteiligung von mindestens 1% am Stammkapital einer Kapitalgesellschaft. Bei Dubai-Gesellschaften ist dies praktisch immer erfüllt, da deutsche Gründer meist 100% der Anteile halten.

Die Wegzugsbesteuerung führt zu einer fiktiven Veräußerung aller Anteile zum Zeitpunkt des Wegzugs. Dies bedeutet: Sie müssen Steuern auf alle stillen Reserven zahlen, auch wenn Sie die Anteile gar nicht verkauft haben.

Höhe der Wegzugsbesteuerung

Die Berechnung der Wegzugsbesteuerung: Entscheidend ist der gemeine Wert der Beteiligung zum Zeitpunkt des Wegzugs abzüglich der Anschaffungskosten.

Beispielrechnung für einen Tech-Gründer:

Position Betrag (EUR) Steuerliche Behandlung
Verkehrswert der Dubai-Gesellschaft 2.000.000 Bemessungsgrundlage
Anschaffungskosten (Gründung) 50.000 Abzugsfähig
Steuerpflichtiger Gewinn 1.950.000
Kapitalertragsteuer (26,375%) 514.312 Sofort fällig

Stundungsregelungen und Sicherheitsleistung

Eine Stundung ist möglich, wenn:

  • Der Wegzug in einen EU-/EWR-Staat erfolgt (Dubai erfüllt dies nicht)
  • Eine angemessene Sicherheit gestellt wird
  • Die Anteile mindestens 7 Jahre gehalten werden

Da Dubai nicht zur EU gehört, ist eine Stundung in der Regel nicht möglich. Sie müssen die Wegzugssteuer sofort zahlen.

Praktische Konsequenzen der Rechtsprechung für deutsche Unternehmer

Die aktuelle Rechtsprechung hat direkte Auswirkungen auf Ihre Dubai-Struktur. Je nach Geschäftsmodell und Umsetzung können unterschiedliche steuerliche Konsequenzen entstehen.

Auswirkungen auf verschiedene Geschäftsmodelle

E-Commerce und Amazon FBA: Die Rechtsprechung ist hier besonders streng geworden. Eine reine Dropshipping- oder FBA-Abwicklung ohne lokale Wertschöpfung reicht nicht aus.

Sie müssen nachweisen können:

  • Produktentwicklung oder -verbesserung in Dubai
  • Marketing-Strategien werden vor Ort entwickelt
  • Lieferanten-Beziehungen werden von Dubai aus gepflegt
  • Wesentliche Unternehmensentscheidungen fallen vor Ort

Software und SaaS: Bei Software-Unternehmen werden Dubai-Strukturen eher akzeptiert, wenn echte Entwicklungstätigkeit vor Ort stattfindet. Reine Vertriebsaktivitäten reichen nicht aus.

Erfolgversprechend sind:

  • Entwickler-Team vor Ort in Dubai
  • Server-Infrastruktur in den VAE
  • Kundensupport aus Dubai
  • Produktmanagement vor Ort

Kostenbetrachtung bei Nichteinhaltung

Die finanziellen Konsequenzen einer negativen Rechtsprechung können erheblich sein. Eine Betriebsprüfung, die zu dem Schluss kommt, dass Ihre Dubai-Gesellschaft in Deutschland steuerpflichtig ist, kann hohe Nachzahlungen zur Folge haben.

Typische Kostenblöcke bei Nichteinhaltung:

Kostenart Höhe Fälligkeit
Körperschaftsteuer-Nachzahlung 25-30% des Gewinns Sofort
Gewerbesteuer-Nachzahlung 14-17% des Gewinns Sofort
Zinsen (6% p.a.) Auf alle Nachzahlungen Rückwirkend ab Entstehung
Steuerberatungskosten 50.000-200.000 EUR Laufend

Compliance-Anforderungen nach aktueller Rechtsprechung

Basierend auf den aktuellen Urteilen haben sich klare Compliance-Anforderungen herauskristallisiert. Diese sollten Sie unbedingt dokumentieren können:

Dokumentation der lokalen Substanz:

  • Mietverträge und Bürofotos mit Zeitstempel
  • Arbeitsverträge von UAE-Residenten
  • Belege über lokale Geschäftstätigkeit
  • Protokolle von Geschäftsführer-Besprechungen vor Ort
  • Reisebelege der deutschen Gesellschafter

Nachweis eigenständiger Entscheidungen:

  • Vorstandsprotokolle aus Dubai
  • E-Mail-Kommunikation vom UAE-Management
  • Eigenständige Vertragsabschlüsse vor Ort
  • Separate Bankkonten in den VAE

Handlungsempfehlungen: Wie Sie rechtssicher mit Dubai-Gesellschaften agieren

Auf Basis der aktuellen Rechtsprechung lassen sich klare Handlungsempfehlungen ableiten. Diese helfen Ihnen, Ihre Dubai-Struktur rechtssicher aufzubauen und zu führen.

Strukturelle Voraussetzungen schaffen

Physische Präsenz aufbauen: Mieten Sie echte Büroräume in Dubai, nicht nur eine Briefkastenadresse.

Meine Empfehlung: Planen Sie mindestens 8.000-15.000 EUR jährlich für angemessene Büroräume ein. Dies mag zunächst hoch erscheinen, ist aber deutlich günstiger als spätere Steuernachzahlungen.

Qualifiziertes Personal einstellen: Stellen Sie mindestens einen UAE-Residenten als Geschäftsführer ein, der echte Entscheidungskompetenzen hat. Bei komplexeren Geschäftsmodellen benötigen Sie zusätzliches Fachpersonal.

Budgetieren Sie hierfür realistisch:

  • UAE-Geschäftsführer: 60.000-120.000 EUR jährlich
  • Fachpersonal: 40.000-80.000 EUR pro Person
  • Administrative Mitarbeiter: 25.000-40.000 EUR pro Person

Operative Umsetzung optimieren

Echte Geschäftstätigkeit vor Ort: Verlagern Sie wesentliche Geschäftsfunktionen tatsächlich nach Dubai. Die Rechtsprechung zeigt: Reine Flagge zeigen reicht nicht aus.

Praktische Umsetzung je nach Geschäftsmodell:

Bei E-Commerce:

  • Produktentwicklung oder -optimierung in Dubai
  • Lieferanten-Management vor Ort
  • Marketing-Strategien werden vor Ort entwickelt
  • Kundensupport aus Dubai (mindestens teilweise)

Bei Software/SaaS:

  • Entwickler-Team vor Ort etablieren
  • Product Management in Dubai
  • Server-Infrastruktur in den VAE
  • Sales-Aktivitäten vor Ort

Dokumentation und Compliance

Lückenlose Dokumentation: Führen Sie von Anfang an eine penible Dokumentation aller UAE-Aktivitäten. Dies ist Ihre Versicherung bei einer späteren Betriebsprüfung.

Essentielle Dokumente:

  • Monatliche Präsenzprotokolle in Dubai
  • Alle lokalen Verträge und Geschäftsbeziehungen
  • Foto-Dokumentation der Büroräume
  • Reisebelege aller deutschen Gesellschafter
  • E-Mail-Kommunikation des UAE-Managements

Rechtliche Absicherung: Lassen Sie Ihre Struktur von Anfang an von spezialisierten Anwälten und Steuerberatern prüfen. Die Kosten hierfür sind deutlich geringer als spätere Probleme.

Empfohlenes Vorgehen:

  1. Struktur-Analyse vor Gründung (5.000-10.000 EUR)
  2. Jährliche Compliance-Prüfung (3.000-5.000 EUR)
  3. Dokumentations-Review alle 6 Monate
  4. Bei Unsicherheiten sofortige Beratung

Langfristige Strategie entwickeln

Anpassung an neue Rechtsprechung: Die Rechtsprechung entwickelt sich kontinuierlich weiter. Bleiben Sie über neue Urteile informiert und passen Sie Ihre Struktur entsprechend an.

Wichtig ist dabei: Planen Sie Ihre Dubai-Struktur nicht als starres Konstrukt, sondern als flexibles System, das sich an neue rechtliche Entwicklungen anpassen kann.

Exit-Strategien berücksichtigen: Bedenken Sie von Anfang an mögliche Exit-Szenarien. Bei einem Verkauf Ihrer Gesellschaft oder einer Rückkehr nach Deutschland können erhebliche steuerliche Konsequenzen entstehen.

Häufig gestellte Fragen zur Rechtsprechung bei Dubai-Gesellschaften

Wie oft muss ich in Dubai anwesend sein, damit meine Gesellschaft anerkannt wird?

Die Rechtsprechung verlangt keine bestimmte Mindestanzahl von Tagen. Entscheidend ist, dass wesentliche Geschäftsentscheidungen vor Ort getroffen werden. Das BFH hat klargestellt, dass die Qualität der Anwesenheit wichtiger ist als die Quantität. Bei komplexen Geschäftsmodellen sollten Sie oder Ihr UAE-Geschäftsführer mindestens wöchentlich wichtige Entscheidungen vor Ort treffen.

Kann ich die Hinzurechnungsbesteuerung durch geschickte Gestaltung vermeiden?

Ja, aber nur bei echter wirtschaftlicher Substanz. Die Rechtsprechung akzeptiert Dubai-Strukturen, wenn weniger als 10% der Einkünfte passiv sind und echte Geschäftstätigkeit vor Ort stattfindet. Reine Gestaltungen ohne wirtschaftlichen Gehalt werden von deutschen Gerichten durchschaut und führen zur Hinzurechnungsbesteuerung.

Was passiert bei einer Betriebsprüfung meiner Dubai-Gesellschaft?

Deutsche Finanzbehörden prüfen primär, ob der Verwaltungssitz tatsächlich in Dubai liegt. Sie müssen nachweisen können, dass wesentliche Entscheidungen vor Ort getroffen werden. Halten Sie dafür Belege bereit: Mietverträge, Arbeitsverträge, Protokolle von Geschäftsführer-Sitzungen, Reisebelege und Korrespondenz des UAE-Managements.

Sind Dubai Free Zones steuerlich anders zu behandeln als Mainland-Gesellschaften?

Nein, die deutsche Rechtsprechung unterscheidet nicht zwischen Free Zone und Mainland. Entscheidend sind immer die tatsächlichen Substanzanforderungen und der Ort der Geschäftsführung. Eine Free Zone-Lizenz allein führt nicht zur steuerlichen Anerkennung in Deutschland.

Wie wirkt sich die neue UAE Corporate Tax auf die deutsche Rechtsprechung aus?

Die seit 2023 geltende 9% Mindeststeuer in den VAE kann die Hinzurechnungsbesteuerung reduzieren oder vermeiden. Allerdings müssen Sie nachweisen, dass Ihre Gesellschaft tatsächlich dieser Steuer unterliegt. Qualifying Free Zone Persons mit 0% bleiben weiterhin problematisch für die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung.

Kann ich meine bestehende Dubai-Struktur noch rechtssicher gestalten?

Ja, aber Sie müssen schnell handeln. Verlagern Sie echte Geschäftstätigkeit nach Dubai, stellen Sie qualifiziertes Personal ein und schaffen Sie dokumentierbare Substanz. Die Rechtsprechung zeigt: Nachträgliche Anpassungen sind möglich, müssen aber glaubhaft und dauerhaft sein. Lassen Sie sich dabei von spezialisierten Beratern unterstützen.

Welche Rolle spielt das Doppelbesteuerungsabkommen bei der Rechtsprechung?

Das DBA Deutschland-VAE schützt nur bei tatsächlicher Doppelbesteuerung. Bei Dubai-Gesellschaften mit 0% Steuersatz greift es oft nicht, da keine UAE-Steuer anfällt. Die Subject-to-Tax-Klausel in Artikel 23 des DBA besagt, dass Deutschland nur dann auf Besteuerung verzichtet, wenn die Einkünfte in den VAE tatsächlich besteuert werden.

Wie hoch sind die realistischen Gesamtkosten für eine rechtssichere Dubai-Struktur?

Basierend auf der Rechtsprechung sollten Sie für eine rechtssichere Struktur mindestens 150.000-250.000 EUR jährlich einplanen. Dies umfasst Büroräume (15.000 EUR), qualifiziertes Personal (80.000-150.000 EUR), Beratungskosten (10.000-20.000 EUR) und sonstige operative Kosten. Diese Investition ist jedoch deutlich günstiger als spätere Steuernachzahlungen bei mangelhafter Struktur.

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